Satzung

Die aktuelle Satzung für den Förderverein für Hörgeschädigte e.V. aus dem Jahre 2021

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Satzung des Fördervereins für Hörgeschädigte Neuwied e.V.

 

  • 1

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein für Hörgeschädigte Neuwied e.V.“ und hat den Sitz in 56566 Neuwied, Im Mühlengrund 3.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2

 

Der Förderverein für Hörgeschädigte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Unterstützung der Hörgeschädigten in allen Lebenslagen und die Erschließung aller Hilfsquellen, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können. Die Dienste des Vereins stehen allen Hörgeschädigten ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität und Glauben offen.

 

Der Verein fördert Projekte im inklusiven Gedanken. Hierzu gehören auch die Gewährung arbeits- und sozialpädagogischer Hilfen zur Arbeit sowie die Beratung zur beruflichen Qualifizierung und Ausbildung als Hilfe zur Selbsthilfe. Diese umfasst auch psychosoziale Begleitung. Weiterhin können allgemeine soziale und pädagogische Aufgaben für Hörgeschädigte übernommen werden.

 

Hierzu gründet und betreibt er eine gemeinnützige Beratungs- und Integrationsfirma. Hier können Menschen, deren Muttersprache die Gebärdensprache ist bei dazu ausgebildeten MitarbeiterInnen o.g. Unterstützung in ihrer Muttersprache erhalten.

 

Er verwendet seine Mittel um die in §2 Abs. 1 beschriebenen Zwecke zu erfüllen im Sinne des § 58 Nr.1 AO auch für andere steuerbegünstigte Einrichtungen des privaten Rechts.

 

Er unterstützt die Arbeit der Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Neuwied durch Zuschüsse zu Klassenfahrten, Erstausrüstung und Beschaffung von Bedarfen.

 

Er unterstützt die ortsansässigen Gehörlosenvereine durch Zuschüsse zu Kulturfahrten

 

Er unterstützt die Gehörlosenseelsorge der evangelischen und katholischen Kirche im Bereich Neuwied/Koblenz und Umland durch Zuschüsse zu Fahrten und Bildungsarbeit.

 

Er unterstützt in all diesen Bereichen inklusive Projekte.

 

Er ist mildtätig durch die Unterstützung in Not geratener Hörgeschädigter in Einzelfällen in Zusammenarbeit mit den in der Hörgeschädigten Arbeit aktiven Institutionen, wie z.B. der InForma und den kirchlichen Gehörlosenseelsorgern.

 

  • 3

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  • 4

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

  • 5

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 6

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und an den Diözesan Caritasverband Trier mit der Maßgabe, es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Bereich der Hörgeschädigtenhilfe im Regierungsbezirk Koblenz zu verwenden.

 

  • 7

 

1) Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen.

 

2) Der Verein ist Mitglied des Evangelischen Erwachsenenbildungswerk Rheinland-Süd und arbeitet eng zusammen mit der Evangelischen und der Katholischen Gehörlosenseelsorge.

 

  • 8

 

Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, nicht rechtsfähige Vereine, Firmen und juristische Personen sein. Von den Einzelpersonen als Mitglieder sollten mindestens 2/3 einem christlichen Bekenntnis angehören.

 

2) Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

3) Den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt nach Anhörung desselben die Mitgliederversammlung.

 

  • 9

 

Organe des Vereins und Bekenntnisbindung der Mitarbeiter

 

1) Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

 

Die Mitarbeiter in leitender Stellung unter § 9 Punkt 1 müssen zum überwiegenden Teil zu Gemeinden gehören, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. sind.

 

2) Die Mitgliedschaft im Vorstand sollte zwischen Schulmitarbeitern, Mitarbeitern der Informa gGmbH und sonstigen Mitgliedern gleichmäßig aufgeteilt werden.

 

  • 10

 

Vorstand und gesetzliche Vertretung

 

1) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, stellvertretender Kassierer, zwei Schriftführer, drei Referenten für verschiedene Aufgaben).

 

Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Wahl wird durch einen neutralen Wahlleiter mithilfe eines festgelegten Wahlablaufs durchgeführt.

 

2) Der Vorsitzende darf nicht der Informa gGmbH angehören.

 

3) Der Vorstand verbleibt auch über die Amtszeit hinaus mit der Einschränkung im Amt, dass nach der Wahlperiode die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen hat.

 

4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, muss die Position nicht zwingend bis zur nächsten regulären Wahl wiederbesetzt werden.

 

5) Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal halbjährlich. Die Einladung ergeht in Schriftform unter Mitteilung der Tagesordnung. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

 

  • 11

 

Mitgliederversammlung

 

1) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins oder auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von vierzehn Tagen einberufen.

 

 

2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss.

 

3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. a) Wahl des Vorstandes
  2. b) Entgegennahme des Jahresberichts
  3. c) Abnahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung des Vorjahres und Entlastung des Vorstandes
  4. d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  5. e) Beschluss über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  6. f) Beschluss über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds

 

  • 12

 

Rechnungsprüfer und finanzielles Verfügungsrecht

 

1) Der Verein bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Auftrag der Rechnungsprüfer ist es, den Jahresabschluss zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

 

2) Der Vorsitzende und der Kassierer sind ermächtigt, über Ausgaben bis zu 250,– €* alleine zu verfügen. Bei Beiträgen über 250,– €* wirkt der gesamte Vorstand mit.

 

  • 13

 

Zustimmungserfordernis

 

1) Satzungsänderungen, die die Zuordnung zur Kirche verändern sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland.

 

 

 

  1. Dezember 2021